Satzung

1. Name und Sitz

  1.  Der Club führt den Namen „BAVARIAN ALPS VESPA FRIENDS“.
  2. Sitz und Erfüllungsort ist der Wohnort des ersten Vorstandes.
  3. Die Postanschrift ist die Postadresse:

BAVARIAN ALPS VESPA FRIENDS – c/o Christian Slikkers – Stefanienstraße 32 – 82041 Deisenhofen b. München

 

2.  Zweck des Vespa-Clubs

  1. Der Club bezweckt die Zusammenführung gleichgesinnter Vespa-Begeisterte im motorsportlichen sowie gesellschaftlichem Sinne in Form von Veranstaltungen, Treffen und Ausfahrten. Die Verbindung von Jung und Alt ist einer der wichtigsten Punkte des Cubs.
  2. Der Club verfolgt den ideellen Zweck zur Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege von Vespa-Rollern und damit die Erhaltung der Vespa-Kultur. Unter den Begriff Vespa fallen auch Lizenzbauten sowie ausdrücklich auch Lambretta.
  3. Der Club unterstützt seine Mitglieder bei Erwerb, Erhaltung, Pflege und Restaurierung mit Ratschlägen, Ideen und Hilfe.
  4. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
  5. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder des Clubs erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Clubs.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zwecke des Clubs fremd sind, begünstigt werden.

 

 3. Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Eine Beschränkung auf bestimmte Personenkreise nach irgendwelchen Gesichtspunkten (z.B. rassische, religiöse, politische oder solchen des Standes oder Geschlechts) ist ausdrücklich verboten.

Die Mitglieder des Clubs können sein:

  1. aktive Mitglieder (Vespa-, Piaggio-, Schaltroller- oder Lambretta Fahrer)
  2. Ehrenmitglieder

Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr erreicht hat, schriftlich seine Aufnahme beantragt hat und die fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet.

Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand in Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

 

Weiter § 3:

Über die Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern, welche ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, entscheiden die Vereinsmitglieder in Abstimmung mit dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder.

Ehemalige Mitglieder welche dem Club nachweislich Schaden zugefügt haben oder eigene wirtschaftliche Interessen verfolgten, können nicht mehr in den Club aufgenommen werden. Wer eine solche Person ist und aufgrund welchen Handlungen diese Regelung in Kraft tritt, wird durch den Verein bzw. durch die Vereinsführung in Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestimmt.

Der Austritt kann jederzeit ohne Angaben von Gründen erfolgen, wobei Mitgliedsbeiträge bei einem Austritt während des Jahres nicht erstattet werden.

Der Austritt aus dem Club muss in Schriftform erfolgen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

Sonderstellungen von einzelnen Personen sind unstatthaft.

Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder.

 

4 Organe des Clubs

  1. Die Organe des Clubs sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und das Gremium.

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Clubs.

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende.

Sie sind einzeln zur Vertretungdes Vereins befugt. Im Innenverhältnis ist der 2.   Vorsitzende zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei     Stimmgleichheit wird der erweiterte Vorstand hinzugezogen – auh hier gilt die einfache Stimmmehrheit.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der geladenen     Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1.         Vorsitzende.

Die Einberufung zur Vorstandssitzung hat schriftlich mit einem Tag Frist zu erfolgen.     Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Clubs gewählt werden. Sie müssen am Wahltag volljährig sein.

 

Weiter zu § 4

  1. Der erweiterte Vorstand, bestehend aus Clubmitgliedern, die mit speziellen

Aufgaben betraut werden und damit in besonderem Maße dem Vorstand zuarbeiten und daher auch gleiche Stimmrechte bei clubinternen Entscheidungen haben.

Mögliche Aufgaben die betreut weden müssen, können z.B. sein:

  • Sprecher
  • Tourscout
  • Finanzwart
  • A.

Die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes richtet sich nach Umfang und Notwendigkeit der anfallenden Aufgaben und wird bei der Mitgliederversammlung alle 4 Jahre neu gewählt.

Der erweiterte Vorstand erarbeitet in Abstimmung mit dem Vorstand Vorschläge und Konzepte für die Aktivitäten des Clubs, die sowohl zu einer positiven Entwicklung des Clubs im Inneren, als auch zu einer positiven Wahrnehmung des Clubs nach außen hin und gegenüber anderer Clubs innerhalb der Vespa-Szene beitragen.ie A

Jegliche Aktivitäten werden dann mit dem entgültig ausgearbeiten Konzept der Mitglieder-versammlung vorgestellt und präsentiert.

Anregungen und Vorschläge der Mitglieder sollen bei jeglichen Überlegungen bestmöglich berücksichtigt werden.

Die Amtszeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes beträgt 4 Kalenderjahre.

  1. Die Mitglieder sind das wichtigste Organ des Clubs und sollten Vespafahrer oder Vespabegeisterte sein, die sich gerne den Zielen des Clubs anschließen und in diesem Sinne handeln und auftreten.

Nicht obligatorisch, aber wünschenswert ist die Teilnahme möglichst aller Mitglieder bei Veranstaltungen wie Beisielsweise:

  • Clubabend
  • gemeinsame Ausfahrten wie An- und Abrollern, Clubausfahrten
  • Treffen mit anderen Clubs oder Veranstaltungen
  • Mitgliederversammlung

dabei ist es im Sinne des Außenauftritts des Clubs, die Clubzeichen an Kleidung und amRoller sichtbar zu tragen.

Ebenfalls in diesem Sinne und zur Steigerung des Bekanntheitsgrades des Clubs ist eine allgemeine Aufgabe eines jeden Mitglieds, andere Vespa-Fahrer auf die BAVAIAN ALPS VESPA FRIENDS aufmerksam zu machen und ggf. zum Clubabend unverbindlich als Gäste mitbringen bzw. einladen.

Mitglied kann jeder werden, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • 16 Jahre alt
  • der sich für die BAVARIAN ALPS VESPA FRIENDS und dessen Ziele interessiert
  • einen Mitgliedsantrag ausfüllt und bei der Vorstandsschaft abgibt, worauf dieser vom Vorstand geprüft wird.
  • Der den Clubbeitrag in die Clubkasse zahlt.
  • Der als Mitglied vom, bzw. dem Vorstand vorgeschlagen wird.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand aus wichtigem Grund wie:

  • ehrenrühriges Verhalten
  • Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages, zum vorgegebenen, schriftlich mitgeteilten Termin. Mahnung und Erinnerungen werden nur mündlich und höchstens zwei mal ausgesprochen – die Bezahlung des Clubbeitrages wird als Ehrensche gesehen und muss eigentlich nicht angemahnt werden.
  • Wenn der Vorstand einen anderen Grund für den Ausschluss im Interesse des Clubs für gegeben erachtet.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Verwendung der Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Jahr, spätestens zum 31.12. eines Jahres vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.

Durch Einberufung einer Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden werden sowohl die Vorstandsschaft als auch der erweiterte Vorstand alle 4 Jahre neu gewählt.

Eine außerodentliche Mitgliederversammlung kann der 1. Vorsitzende einberufen, wenn 20 v.H. Der Wahlberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Die Mitgliederversmmlung ist mindestens 7 Tage vor dem festgesetzten Termin durch E-Mail oder durch Bekanntgabe auf der Internetpräsenz / Social Media unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung anzukündigen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder dem von ihm beauftragten Mitglied der Vorstandschaft.

5. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Kalenderjahr 36,00 € (Euro).

Die Zahlung des Mitgliedbeitrages hat bei Eintritt in den Club als Mitglied unverzüglich zu erfolgen.

Folgebeiträge für das kommende Jahr sind bis spätestens 20.12. des aktuellen Kalenderjahres zu bezahlen.

Mitgliedsbeiträge sind fristgerecht und unaufgefordert entweder in Bar (gegen Quittung) oder auf das Clubkonto einzubezahlen. Die Kontoverbindung erhält das Mitglied nach seiner Aufnahme.

§ 5 Wahlen und Beschlüsse

Der Vorstand, sowie der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf eine Dauer von 4 Jahren gewählt.

In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Vertretung kann jedoch nur durch ein Clubmitglied erfolgen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden

Stimmenthaltung bleibt außer Betracht. Grundsätzlich wird offen abgestimmt (Handzeichen).

Die Mitgliederversammlung kann aber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung über Beschlüsse verlangen.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Weiter zu § 5

Bei vorherigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Neuwahl kommisarisch einen Vertreter bestimmen.

 

6. Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können nur durch die außerordentliche oder für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

7 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie auf die Tagesordnung gesetzt ist. Zur Auflösung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.

Wenn der Beschluss zur Auflösung gefasst ist, so fällt das vorhandene Vermögen des Clubs der DKMS (Deutsche Knochenmakspederdatei) Tübingen zu.

 

8. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Deisenhofen, Juli 2020

Vorsitzender Christian Slikkers